Das OLG hat festgestellt, dass eine elektronische Datenbank mit über 7.000 namentlich gelisteten, z.T. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die ohne Zugangsbeschränkung nach Namen und Wirkstoffen durchsucht werden kann, keine heilmittelrechtlich unzulässige Publikumswerbung darstellt, solange nicht einzelne Arzneimittel werbetypisch herausgehoben sind.
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