Arzneimittelwerbung im Internet

Aktenzeichen:

I ZR 24/03, BGH

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Auch Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, unterliegen den Einschränkungen des innerstaatlichen – deutschen – Rechts, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Ein wirksamer Disclaimer hinsichtlich des Verbreitungsgebietes der Werbung setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de