Die Bewerbung von Arzneimitteln, die zur Besserung von Beschwerden bei akuter Bronchitis zugelassen sind, mit der Behauptung einer „antiviralen“ Wirkung ist irreführend, sofern der Werbende den Nachweis, dass es hinreichende Erkenntnisse für eine derartige Wirkung der Arzneimittel bei an Bronchitis erkrankten Menschen gibt, schuldig bleibt.
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