Mit Urteil hat sich der EuGH zu der Frage der Auslegung der Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG geäußert. Der EuGH kommt in diesem Urteil zu dem Schluss, dass die Zweifelsfallregelung dahingehend auszulegen ist, dass die Richtlinie 2001/83/EG nur auf ein Erzeugnis anzuwenden ist, dessen Arzneimitteleigenschaft im Lichte des jeweiligen Stands der Wissenschaft positiv festgestellt worden ist. Der Gerichtshof folgt damit im Ergebnis den Schlussanträgen der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 19. Juni 2008.
Quelle: www.curia.europa.eu