Auslobung der Menge der Ausgangsdroge anstatt der Angabe der Menge des Trockenextrakts, also des Wirkstoffs, unzulässig.

Aktenzeichen:

33 O 181/11, LG Köln

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Es ist unzulässig, das Arzneimittel „X“ blickfangmäßig mit der Angabe „Konzentrat aus bis zu 1.500 mg Passionsblume 563 mg Baldrianwurzel pro Tablette“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf derselben Seite deutlich und unübersehbar in gleicher Schriftgröße wie die mg-Angabe zur Ausgangsdroge darauf hinzuweisen, dass dem ein Extraktgehalt von 250 mg Passionsblume und 125 mg Baldrianwurzel entspricht.

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