Auslobung von Babynahrung mit der Angabe „Combiotik®“

Aktenzeichen:

I ZR 162/13, BGH

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Wird die Bezeichnung „Combiotik®“ mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei „Combiotik®“ in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), entschied der BGH.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de