Die Tatsache, dass auf einer Internetwerbeseite ein Link zu einem Bestellformular platziert ist, ist nicht als hinreichend anzusehen, um den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 6 HWG auszulösen. Es ist nicht der gesamte Internetauftritt einer Firma vom Begriff „Bestellformular“ umfasst, sondern allein die Seite als Bestellformular anzusehen, auf welcher der Käufer die Bestellung letztlich auslöst.
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