Das LG München hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 (Az.: 33 O 18216/13) entschieden, dass die streitgegenständliche Werbeaussage „Reduziert das Risiko einer bakteriellen Sekundärinfektion“ gegen §§ 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 3a Satz 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt.
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