Die Bewerbung eines Hustensaftes, welcher als Wirkstoff Efeublätter-Trockenextrakt enthält, mit der Behauptung „mit der Kraft des Arzneiefeus“ verstößt gegen § 3 Nr. 3a HWG, sofern es sich bei dem pharmazeutisch wirksamen Bestandteil des Hustensaftes nicht um eine besondere Pflanzenspezies handelt, sondern um den bekannten „normalen“ Efeu.
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