Der BGH hat dem EuGH zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte geklärt wissen, ob der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks „gesundheitsbezogene Angabe” in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden umfasst.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de