Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Angaben, das Mittel bewirke die Langlebigkeit in Gesundheit, wirke gegen konkrete Alterserscheinungen, stärke die Beine und das Immunsystem, helfe bei der Gewichtskontrolle, bewirke Zellschutz und habe unterstützende Wirkungen auf Blutdruck, Zuckerspiegel, Gehirn, Blutgefäße, Herz und Kreislauf, verstößt gegen Art. 5 Abs. 1a-d; 10 Abs. 1, 2; 13; 14 HCVO.
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