Das LG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels, das nach übermäßigem Alkoholgenuss Anwendung finden soll, mit der Bezeichnung „Katerfrei“ als Krankheitsbezogene Werbung gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstößt.
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