Das KG Berlin hat festgestellt, dass das Werbeverbot gemäß § 3a HWG nicht nur dann verletzt ist, wenn ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet explizit genannt wird, sondern auch dann, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet wird, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für das das Mittel zugelassen ist, auch ein Anwendungsgebiet gehört, für das es an einer Zulassung fehlt.
Details dieses Textes sind nur für Mitglieder sichtbar. Bitte anmelden.