Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit den Behauptungen „Die Winter-Kapseln enthalten eine Fülle sorgfältig ausgesuchter Natursubstanzen wie bspw. Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können“, verletzt Art. 3, Art. 5, Art. 13 Abs. 1a HCVO, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, da zum einen nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert ist, dass die beiden herausgestellten Inhaltstoffe die Abwehrkräfte unterstützen können und zum anderen nicht ansatzweise erkennbar war, dass in dem Produkt eine Konzentration dieser Stoffe enthalten war, die ausreichen könnte, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen.
Quelle: www.justiz.nrw.de