Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ umfasst eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen (hier: Säure), die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden. Die Richter haben sich damit den Schlussanträgen des Generalanwalts angeschlossen.
Quelle: http://curia.europa.eu