Bezeichnung „Original Notfall-Produkte nach Dr. Bach“ für „Notfall-Bonbons“ bzw. ein „Notfall-Blütenbad“ zur Täuschung geeignet

Aktenzeichen:

16 O 513/09, LG Berlin

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Die Bezeichnungen „Original Notfall-Produkte nach Dr. Bach“ für „Notfall-Bonbons“ und „Notfall Blütenbad“ stellt eine Täuschung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 3 LFGB dar.

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