Eine irreführende Werbung gemäß § 3 HWG für ein Arzneimittel liegt dann vor, wenn der Hersteller mit Aussagen zur Wirkung wirbt, die nicht durch klinische Studien belegt, sondern lediglich durch Tierversuche gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Daten in die Fachinformation aufgenommen worden sind.
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