Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29. September 2016 festgestellt, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht auf bloßes Nichtstun beschränkt. Mitumfasst ist hier auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Bewältigung des Störungszustands.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de