BGH-Urteil zu Sportlernahrung

Aktenzeichen:

I ZR 203/00, BGH

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Der BGH hat sich wieder einmal mit Produkten aus dem Bereich „Sportlernahrung“ und damit mit der Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln in diesem Bereich fasst. In diesem Verfahren ging es um im Versandhandel vertriebene sogenannte „Fitness Products“, die in einer Sportzeitung beworben wurden. Die Produkte „L-Glutamin-Kapseln“, „BCAA-Drops“, „Superwhey Protein“ und „Muscle Super90“ wurden teilweise als Nahrungsergänzungen bzw. als Sportlernahrung bezeichnet und waren nicht als Arzneimittel zugelassen. Beworben wurden die Produkte mit Aussagen wie: „Erhöhtes Muskelzellvolumen“, „Vergrößerung des Muskelvolumens“, fördert den Muskelaufbau“, „Muskeln aufbauen wie die Profis“.