Das BVerwG hat eine Entscheidung des OVG NRW vom 12. Februar 2014 (Az.: 13 A 1377/13) bestätigt, dass eine Arzneimittelbezeichnung im Rahmen einer Dachmarkenstrategie unter Umständen zulässig ist, obwohl es sich um ein wirkstoffverschiedenes Arzneimittel handelt.
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