Definition des Funktionsarzneimittels – „Weihrauchtabletten”

Aktenzeichen:

C-27/08, EuGH

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Die Definition des Funktionsarzneimittels nach dem Gemeinschaftskodex (Richtlinie 2001/83/EG) ist so auszulegen, dass ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung hat, kein Funktionsarzneimittel ist, wenn es in Anbetracht seiner Wirkstoffdosierung bei normalem Gebrauch gesundheitsgefährdend ist, ohne jedoch die menschlichen physiologischen Funktionen wieder herstellen, korrigieren oder beeinflussen zu können. D. h., dass die Definition des Funktionsarzneimittels nach der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auszulegen ist, dass das Kriterium der Gesundheitsgefährdung zwar eines der Kriterien ist, die bei der Beurteilung, ob es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Arzneimittel handelt, zu berücksichtigen sind, dies allerdings nicht allein entscheidend ist.

Quelle: http://curia.europa.eu