In dem Verfahren vor dem Saarländischen OLG ging es um die Frage nach der Zulässigkeit von Dachmarken bei OTC-Arzneimitteln mit unterschiedlichen Wirkstoffen. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, ging in dem Verfahren gegen die konkreten Arzneimittelnamen vor und war der Ansicht, dass diese unzulässig und irreführend waren. Die Klägerin machte geltend, dass der Eindruck entstehe, dass die Arzneimittel dieselben oder vergleichbare Wirkstoffe enthielten.