Einstufung eines Produktes als Funktionsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Arzneimittelgesetz (AMG) nur dann, wenn eine pharmakologische Wirkung in nicht unerheblichem Maß positiv festgestellt wird.
Quelle: www.gesetze-bayern.de
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Einstufung eines Produktes als Funktionsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Arzneimittelgesetz (AMG) nur dann, wenn eine pharmakologische Wirkung in nicht unerheblichem Maß positiv festgestellt wird.
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