EuGH zur Frage der pharmakologischen Wirkung bei Mundspüllösung

Aktenzeichen:

C-308/11, EuGH

Kategorie:

Kosmetika | Urteile

Zur Frage der Abgrenzung zwischen Kosmetikum und Arzneimittel, hat sich der EuGH zur Auslegung des Begriffs pharmakologische Wirkung geäußert. Zum einen stellt der EuGH fest, dass zur Definition des Begriffs „pharmakologische Wirkung“ auf die Leitlinie zur Abgrenzung der Kosmetikrichtlinie (RL 76/768-EG) von der Arzneimittelrichtlinie 2001/83/EG zurückgegriffen werden kann. Des Weiteren kommt es nach Auffassung des EuGH für das Vorliegen einer „pharmakologischen Wirkung“ nicht darauf an, dass eine Wechselwirkung zwischen den Molekülen der betreffenden Substanz und einem zellulären Bestandteil des Körpers des Anwenders vorliegt, sondern es genügt eine Wechselwirkung zwischen der betreffenden Substanz und einem beliebigen im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil, wie z. B. Bakterien, Viren oder Parasiten.

Quelle: http://curia.europa.eu