Fundstelle eines Testergebnisses auf Produktverpackung muss lesbar sein oder anderweitig angegeben werden

Aktenzeichen:

31 O 205/11, LG Köln

Kategorie:

Urteile | Wettbewerbsrecht

Die Fundstelle eines Testergebnisses muss lesbar sein oder anderweitig angegeben werden, wenn in der Werbung ein Produkt unter Angabe des Kaufpreises abgebildet wird, auf dessen Verpackung deutlich sichtbar ein Testlogo zu erkennen ist.

Quelle: www.justiz.nrw.de