Das relative Werbeverbot der Anleitung zur Selbstmedikation nach § 11 Nr. 10 HWG ist im Sinne der EU-Richtlinie 92/28/EWG weit auszulegen und greift erst bei einer ausführlichen Beschreibung oder Darstellung der Anamnese, zu der auch die Darstellung von Symptomen der Krankheit gehört.