Ein Ginkgo-Getränk mit Traubenzucker, dass zu 0,02 % aus Ginkgo-Extrakten und im Übrigen aus Wasser, Traubenzucker und weiteren Zutaten besteht, ist ein Lebensmittel und kein Arzneimittel.
Quelle: www.justiz.nrw.de
Aktenzeichen:
Datum:
Kategorie:
Ein Ginkgo-Getränk mit Traubenzucker, dass zu 0,02 % aus Ginkgo-Extrakten und im Übrigen aus Wasser, Traubenzucker und weiteren Zutaten besteht, ist ein Lebensmittel und kein Arzneimittel.
Quelle: www.justiz.nrw.de
Lena Müllen
Rechtsanwältin
Geschäftsführung
Vera Strecker
Rechtsanwältin
Carolin Epperlein
Sekretariat