Ginkgo-Getränk ist Lebensmittel

Aktenzeichen:

6 U 64/06, OLG Köln

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Ein Ginkgo-Getränk mit Traubenzucker, dass zu 0,02 % aus Ginkgo-Extrakten und im Übrigen aus Wasser, Traubenzucker und weiteren Zutaten besteht, ist ein Lebensmittel und kein Arzneimittel.

Quelle: www.justiz.nrw.de