Eine Google-AdWord-Anzeige, in der ein bestimmtes Arzneimittel namentlich benannt wird und die darüber hinaus auch eine Indikation zur Einnahme des Mittels enthält, genügt nicht den Anforderungen des § 4 HWG, sofern der Verbraucher von den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nur dann Kenntnis erlangt, wenn er einen Link auf einer Internetseite des Herstellerunternehmens freiwillig betätigt.
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