Das OLG Düsseldorf hat die Berufungen von INTEGRITAS in zwei Verfahren gegen ein Presseverlagsunternehmen wegen der Veröffentlichung grob irreführender Anzeigen im Beschlusswege zurückgewiesen. Allerdings hat das OLG sich in der Sache nicht geäußert, sondern die Berufung aus „formalen” Gründen – wegen angeblichen Fehlens der Dringlichkeit – als unbegründet angesehen.
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