Jede Werbung für ein Arzneimittel außerhalb der Fachkreise muss gem. § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3 HWG zumindest dessen Bezeichnung und die Anwendungsgebiete sowie den Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker” enthalten.
Quelle: www.justiz.nrw.de