Das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben und entschieden, dass eine Werbung mit einer von der Zulassung abweichenden Dosierungsempfehlung nicht unter dem Wortlaut des § 3a Heilmittelwerbegesetz (HWG) fällt.
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