Keine Werbung für Versandapotheken durch die AOK

Aktenzeichen:

L 8 KR 199/06 ER, LSG Hessen

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Die AOK darf ihre Versicherten nicht dahingehend beeinflussen, Medikamente, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bereitzustellen sind, über namentlich benannte Versandapotheken zu beziehen und dafür in schriftlicher, elektronischer Form sowie in Telefonaktionen zu werben.

Quelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de