Die AOK darf ihre Versicherten nicht dahingehend beeinflussen, Medikamente, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bereitzustellen sind, über namentlich benannte Versandapotheken zu beziehen und dafür in schriftlicher, elektronischer Form sowie in Telefonaktionen zu werben.
Quelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de