Das Verbot der Internetwerbung für eine Klinik mit der Schilderung von Krankheitsbildern, die in der Klinik behandelt werden, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG. Nur die berufswidrige, d.h. nicht interessengerechte und unsachangemessene, Werbung ist verboten. Dabei gelten für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für selbständige Ärzte, da die Gruppe der ärztlichen Inhaber von Kliniken wegen des höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen stärker belastet werden.