Lesbarkeit von Testwerbung

Aktenzeichen:

2 U 170/10, OLG Stuttgart

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Die in einer Publikumswerbung aufgenommenen Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist.

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