In seinem Urteil vom 3. Februar 2021 (Az.: 34 O 4/21) bestätigt das Landgericht (LG) Düsseldorf den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 15. Januar 2021, in dem der Antragsgegnerin, einer Versandapotheke, untersagt worden ist, mit einer kostenlosen Abgabe von FFP2-Masken an Personen mit einem entsprechenden Berechtigungsschein zu werben.
Details dieses Textes sind nur für Mitglieder sichtbar. Bitte Anmelden. Kein Mitglied? Werden Sie Mitglied bei uns