LG Köln: Unzulässige Fernbehandlung

Aktenzeichen:

31 O 20/21

Kategorie:

Sonstiges | Urteile

Das Landgericht (LG) Köln hat die Bewerbung einer Online-Behandlungsplattform als unlautere Werbung für eine Fernbehandlung gewertet. Zudem sieht es in der streitgegenständlichen Kooperation zwischen Online-Apotheke und Behandlungsportal eine unzulässige Zuführung von Patienten i.S.d. § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG).Die Beklagte, eine Versandapotheke, betreibt auf einer Internetseite unter anderem einen Online-Shop, in dem Verbraucher ggfs. nach Einreichung eines entsprechenden Rezeptes Medikamente bestellen können. Es gibt eine Kooperation mit einem Online-Portal, welches von einer in England ansässigen Gesellschaft betrieben wird. Dort haben Verbraucher die Möglichkeit, eine Indikation zu wählen und nach Beantwortung eines Online-Fragebogens und anschließender Auswertung durch Ärzte ein Privatrezept zu erhalten. Mit diesem haben die Verbraucher die Möglichkeit, im Online-Shop der Beklagten das im Rezept genannte Medikament zu erwerben. Die Beklagte wirbt zudem damit, dass sie verschreibungspflichtige Medikamente liefern könne. In ihren auf ihrer Internetseite einsehbaren FAQ gibt sie an, dass ein pharmazeutisches Team vom Verbraucher eingereichte Rezepte prüfe.

Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 (Az.: 31 O 20/21) entschieden, dass die hiergegen gerichtete Klage nicht nur zulässig, sondern auch überwiegend begründet ist. Zum einen liege ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG vor. Dieser soll sicherstellen, dass sich der Erlaubnisinhaber einer Apotheke bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen nicht von sachfremden und insbesondere finanziellen Erwägungen leiten lässt. Wenn Apotheker das Aufsuchen eines bestimmten Arztes unmittelbar bewerben, dann liege eine Zuführung von Patienten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG vor. Zudem seien auch Verhaltensweisen untersagt, die mittelbar das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Apotheker durch das Handeln des Apothekers stören. Dies wie vorliegend, wenn eine Online-Apotheke eine Kooperation mit einer Behandlungsplattform eingeht und diese Behandlungsplattform auf ihrer Internetseite werbend herausstellt, ohne gleichwertig auf die Möglichkeit der Konsultation eines stationären Arztes hinzuweisen. Die streitgegenständliche Darstellung der auf der Internetseite der Beklagten angebotenen Dienstleistungen verstehe der angesprochene Verkehr als Werbung der Beklagten für die Dienstleistungen des Online-Portals oder aber zumindest als eine eindeutige Präferenz der Beklagten. Eine gleichwertig werbende Empfehlung für den Besuch eines stationären Arztes fehle.

Des Weiteren wird auch ein Verstoß gegen § 9 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) angenommen. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Satz 2 HWG greife nicht, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass im Rahmen der von ihr angebotenen telemedizinischen Dienstleistungen die Behandlung mit Kommunikationsmedien anerkannten fachlichen Standards erfülle. Diese seien nur dann erfüllt, wenn nach dem anerkannten medizinischen Stand der Erkenntnisse eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist. Dies habe derjenige darzulegen, der mit der Fernbehandlung wirbt. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zudem gehöre im Grundsatz zu jeder Behandlung nach allgemeinen fachlichen Standards eine Basisuntersuchung, zu der in der Regel auch Funktionsprüfungen und Besichtigungen des Körpers sowie ggfs. der Erhebung weiterer Laborwerte gehören. Es kommt auch nicht darauf an, ob die von dem Online-Behandlungsportal beschäftigten Ärzte dem anerkannten fachlichen Stand in England als Sitzland entsprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber die Zulässigkeit der Werbung für Fernbehandlungen vom Domizilland des behandelnden Arztes abhängig machen wollte.

Auch handele es sich bei der Frage der Erstattbarkeit der Kosten von Medikamenten durch die gesetzliche Krankenkasse um einen Umstand, der die Entscheidung von Verbrauchern, ob ein Online-Arzt aufgesucht werden soll, maßgeblich beeinflusse. Dem Patienten gehe es nicht nur um die Behandlung, sondern auch darum, ob die Kosten für die Medikamente, die er verschrieben bekommt, von seiner Krankenversicherung getragen werden. Von einer Erwartung des Verkehrs dahingehend, dass die Rezepte, die von Online-Ärzten ausgestellt werden, nicht erstattungsfähig sind, könne nicht ausgegangen werden. Eine zu unterlassene Irreführung nach §§ 8, 3, 5, 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht das Gericht daher als gegeben. Ebenso ist es gemäß § 5a UWG unzulässig, den Verbrauchern vorzuenthalten, dass sich der Sitz von dem Online-Behandlungsportal im Ausland befindet. Diese Information ist nicht zuletzt deshalb wesentlich, weil Großbritannien nicht mehr der europäischen Gesetzgebung unterliegt und dort andere Regelungen für Fernbehandlungen gelten.

Hinzu wird vorliegend auch eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten angenommen. Die Beklagte stelle die Tatsache, dass das eingereichte Rezept durch ein pharmazeutisches Team geprüft werde, als Vorteil der von ihr betriebenen Apotheke heraus. Diesen Vorteil gibt es aber gegenüber anderen, nicht im Online-Handel tätigen Apotheken, nicht.

Das Urteil finden Sie unter folgendem Link:
(LG) Köln (Az.: 31 O 20/21)