Mit Lycopin angereicherter Tomatenextrakt ist nicht zugelassener Zusatzstoff im Sinne § 2 LMBG

Aktenzeichen:

1Ss 241/03, OLG Koblenz

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Mit angegriffenem vorinstanzlichen Urteil des AG Bad Kreuznach vom 26.05.2003 war gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen gewerbsmäßigen Verwendens eines Zusatzstoffes entgegen dem Zusatzstoffverbot gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1a Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) nach §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 3 LMBG eine Geldbuße von 250,00 € festgesetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die vom Betroffenen in einer chemisch-pharmazeutischen Fabrik hergestellten und als „Tomaten Lycopin Kapseln“ bezeichneten Produkt einen Tomatenextrakt enthält, der nicht natürlich, sondern ein nicht zugelassener – ernährungsphysiologischer – Zusatzstoff im Sinne von § 2 LMBG ist.

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