Auch bei der Abgrenzung zwischen Arzneimittel und ergänzende bilanzierte Diäten als Lebensmittel kommt es auf das Vorliegen einer pharmakologischen Wirkung an, die aber nicht bereits aus dem Bestehen einer besonderen medizinischen Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Abs. 4a Satz 1 DiätV hergeleitet werden kann.
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