Das OLG Köln hat entschieden, dass die 6-Punkt-Schrift den untersten Grenzwert der Schriftgrößen darstellt, die für Pflichtangaben auf Arzneimitteln zuglässig sind. Das bedeutet, dass auch im Regelfall unter der oben genannten „6-Punkt-Grenze“ als lesbar eingestuft werden kann, wenn eine Abgrenzung zu anderen Schriftteilen deutlich zu erkennen ist.
Quelle: www.justiz.nrw.de