Mit Urteil entschied das OLG München, dass die Werbung eines Heilwassers mit seinen „die Entschlackung“ fördernden Eigenschaften zur Irreführung gem. § 3 HWG geeignet ist, wenn das Produkt nicht dazu in der Lage ist, die Ausscheidung nicht harnpflichtiger Stoffwechselprodukte zu fördern oder zu unterstützen.
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