Das OVG NRW hat den Antrag des BfArM auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln vom 16. September 2014 (Az.: 7 K 4821/12), zurückgewiesen. In diesem Verfahren hatte das VG Köln eine Dachmarke für OTC-Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen und der derselben Indikation als nicht irreführend und damit zulässig gewertet.
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