Produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtiges Arzneimittel

Aktenzeichen:

6 U 143/11, OLG Frankfurt

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einer produktbezogenen Werbung für ein Arzneimittel nicht entgegensteht, dass der Produktname des Mittels in der Werbung an keiner Stelle genannt wird. Für den Fall, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Anzeige aufgrund sonstiger Umstände den erforderlichen Produktbezug herstellen können, könne Werbung vorliegen.

Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de