Die Prüfungspflicht eines Presseunternehmens für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße ist beschränkt. Etwaige Nachforschungen nach Eingang des Anzeigenauftrages können nicht verlangt werden, da die Veröffentlichung einer Anzeige unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de