Werbung eines Arzneimittels mit dem Stiftung Warentest-Siegel und der Beurteilung als „geeignet“ außerhalb der Fachkreise stellt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG dar.
Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de
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Werbung eines Arzneimittels mit dem Stiftung Warentest-Siegel und der Beurteilung als „geeignet“ außerhalb der Fachkreise stellt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG dar.
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