Unzulässige Bewerbung eines diätetischen Lebensmittels mit gesundheitsbezogenen und krankheitsbezogenen Aussagen

Aktenzeichen:

7 O 142/13, LG Lüneburg

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Das LG Lüneburg hat entschieden, dass es sich bei den zahlreichen Aussagen wie

  •  „… reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewichtsabnahme begünstigt.“,
  •  „… beeinflusst das metabolische Syndrom… Das metabolische Syndrom bezeichnet eine Kombination von Stoffwechselstörungen: Übergewicht, Fettstoffwechselstörungen, Blutdruckprobleme sowie Insulinresistenz …“ und
  •  „… wirkt sich positiv auf wichtige Blutfettwerte aus …“
    (Die Aussagen sind nicht vollständig wiedergegeben, können im Einzelnen dem Urteil entnommen werden)

sowohl um unzulässige gesundheitsbezogene als auch krankheitsbezogene Aussagen handelt. Der Auffassung von INTEGRITAS ist insofern gefolgt worden.

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