Dieses seit über drei Jahren laufende Verfahren, in dem sich der Verein gegen die Werbung und insbesondere den Internetauftritt und das Inverkehrbringen eines Zahnbleichproduktes gewandt hatte, konnte nunmehr durch einen Vergleich beendet werden, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, in allen Informations- und Ausstattungsmaterialien, insbesondere im Internet, darauf hinzuweisen, dass die Nutzer vor der Behandlung mit den Zahnweißgelen den Zahnarzt aufsuchen sollten.
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