Das BVerfG hat entschieden, dass sowohl das Verbot des Versandes von Impfstoffen an Ärzte nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG), als auch das Verbot, hierfür zu werben, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dem Grundrecht auf freie Berufsausübung, verstoßen.
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