Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in einer Vertragsverletzungsklage verkündet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 4 des Ustawa Prawo Farmaceutyczne (polnische Arzneimittelgesetz) verstößt gegen Art. 6 der RL 2001/83/EG, da dieses das Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel ohne vorherige Erteilung einer entsprechenden Genehmigung erlaubt.
Quelle: http://curia.europa.eu