Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften beim Vertrieb für apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform

Aktenzeichen:

3 O 29/17, LG Dessau-Roßlau

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

In seiner Entscheidung hat das LG ausgeurteilt, dass die beklagte Apotheke es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) gegenüber einer Person oder Institution erteilen kann, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist.

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