Das KG Berlin hat das Urteil der Vorinstanz (LG Berlin vom 22.05.2012, Az.: 16 O 345/11) bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In der streitgegenständlichen Publikumswerbung sind die am linken Rand quergeschriebenen Pflichtangaben zu dem beworbenen Arzneimittel nicht „gut lesbar“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
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