Vertikale Pflichtangaben unzulässig

Aktenzeichen:

5 U 82/12, KG Berlin

Kategorie:

Urteile | Wettbewerbsrecht

Das KG Berlin hat das Urteil der Vorinstanz (LG Berlin vom 22.05.2012, Az.: 16 O 345/11) bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In der streitgegenständlichen Publikumswerbung sind die am linken Rand quergeschriebenen Pflichtangaben zu dem beworbenen Arzneimittel nicht „gut lesbar“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Details dieses Textes sind nur für Mitglieder sichtbar. Bitte .